statuten
1. Name und Sitz des Vereins
Der Frauenchor Rickenbach, gegründet am 3. August 1919, mit Sitz in Rickenbach ZH ist ein Verein nach Art. 60-79 ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck
Den Chorgesang zu pflegen und durch Konzerte das kulturelle Leben zu bereichern, ist seine Hauptaufgabe. Daneben sollen die Nachwuchsförderung, die freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern und mit anderen Dorfvereinen gepflegt werden. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
Durch regelmässige Proben, Veranstaltungen, Teilnahme an Gesangsfesten, Sängerreisen und an-dere geeignete Massnahmen will der Chor den Vereinszweck erfüllen.
Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Winterthur / Weinland sowie des Kantonalverbandes. Durch diese Mitgliedschaft ist er automatisch dem Dachverband der Schweizer Laienchöre, der Schweizerischen Chorvereinigung, angeschlossen.
3. Mitgliedschaft
3.1 Beitritt und Aufnahme
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
3.2 Aktivmitglieder
Die Aufnahme erfolgt durch den Verein an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Aktivmitglieder verpflichten sich, die Gesangsproben und Veranstaltungen zu besuchen.
3.3 Passivmitglieder
Können alle Aktivmitglieder werden, die am aktiven Mitwirken verhindert sind, ebenso Freunde des Vereins, die aus ideellen Gründen dem Verein nützlich sein wollen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Er tritt nach Bezahlung des Passivmitgliederbeitrages in Kraft.
3.4 Austritt Aktivmitglieder
Der Austritt aus dem Verein oder der Übertritt zu den Passiven kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Durch Beschluss der Generalversammlung können Aktivmitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ohne triftige Gründe ständig den Proben und Anlässen fernbleiben.
3.5 Austritt Passivmitglieder
Die Passivmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Passivmitgliederbeitrages.
3.6 Rechte und Pflichten
Aktivmitglieder sind Stimmberechtigt.
Pflichten:
- Beteiligung an musikalischer und gesellschaftlicher Tätigkeit des Vereins
- Regelmässiger Probenbesuch
- Entschuldigung bei Abwesenheit
- Teilnahme an den Vereinsanlässen
- Teilnahme an der Generalversammlung
- Bezahlung des Jahresbeitrages
- Bei längerer Abwesenheit Mitteilung an den Vorstand
Passivmitglieder verpflichten sich, den jährlichen Passivmitgliederbeitrag zu entrichten. Sie sind nicht stimmberechtigt.
4. Organisation des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisorinnen
- die musikalische Leitung
- Liederkommission und Notenverwalterin
4.1 Ordentliche Generalversammlung
Sie ist das oberste Organ. An der ordentlichen Generalversammlung, die in der Regel im 1. Quartal des Jahres stattfindet, werden folgende Traktanden behandelt:
- Genehmigung Protokoll der letzten Generalversammlung
- Genehmigung Jahresbericht des Vorstandes und weitere Berichte
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
- Jahresprogramm
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Festsetzung Dirigenten-Honorar
- Festsetzung Kompetenzsumme des Vorstandes
- Statutenänderungen
- Wahl der Präsidentin (Co-Präsidentinnen), Vorstandsmitglieder, Revisorinnen, Liederkommission, Notenverwalterin und Fähnrichin
Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung muss den Aktiv- und Passivmitgliedern sowie der Dirigentin/dem Dirigenten mindestens 2 Wochen zum Voraus mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktandenliste zugestellt werden.
Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Aktivmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmenden gefasst. Wahlen sollen im ersten Wahlgang durch absolutes Mehr der Stimmenden erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin (1. Co-Präsidentin) durch Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht ein Viertel der Stimmenden die schriftliche Abstimmung verlangt.
Stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand schriftlich Anträge bis zehn Tage vor der Gene-ralversammlung einreichen.
Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmenden.
4.2 Ausserordentliche Generalversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen. Generalversammlungen werden in der Regel schriftlich, unter Nennung der Traktanden, einberufen.
4.3 Vorstand
Der Verein wählt aus seiner Mitte einen Vorstand bestehend aus fünf Mitgliedern, auf die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, das durch die ordentliche Generalver-sammlung gewählt wird, selbst. Eine Amtszeitbeschränkung ist nicht vorgesehen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl anzunehmen, nicht aber eine Wiederwahl.
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht durch spezielle Bestimmungen der ordentlichen Ge-neralversammlung vorbehalten sind. Er überwacht den Vollzug der Statuten.
Der Vorstand ist beitragsfrei. Vereinsspesen können verrechnet werden.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin (1. Co-Präsidentin), bei Verhinderung die Vizepräsidentin (2. Co-Präsidentin). Für die laufenden Kassengeschäfte zeichnet die Kassierin.
Beschlussfähigkeit Vorstand:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand bestimmt die Delegierten für die Teilnahme an Versammlungen der Bezirks-, Regional- und Kantonalverbände.
4.4 Kontrollstelle
Die Kontrolle der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Personen. Sie haben das Recht jederzeit in die Rechnung und Kasse Einsicht zu nehmen. Sie prüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins und erstatten zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Neuwahl der Revisorinnen erfolgt alternierend alle 2 Jahre.
5. Musikalisches und Öffentlichtkeitsarbeit
Die musikalische Leitung ist der Dirigentin/dem Dirigenten übertragen. Das Anstellungsverhältnis wird in einem Arbeitsvertrag geregelt. Die Dirigentin/der Dirigent ist stimmberechtigt.
Die Vizedirigentin/der Vizedirigent vertritt die Direktion bei Abwesenheit. Die Vizedirektion soll nach Möglichkeit durch ein oder zwei Aktivmitglieder besetzt werden, die diese Tätigkeit ausführen.
Liederkommission
Die Auswahl und evtl. Anschaffung von Notenmaterial trifft die Liederkommission bestehend aus 3-5 Vereinsmitgliedern, der Dirigentin/dem Dirigenten und der Präsidentin.
Notenverwalterin
Die Notenverwalterin wird durch die Generalversammlung gewählt. Sie verwaltet die Notenblätter und stellt diese vor jeder Singprobe bereit. Die Notenverwalterin ist beitragsfrei.
Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand ernennt eine verantwortliche Person für die Öffentlichkeitsarbeit (PR Public Relations).
Jedes Gemeindemitglied wird vom 80. Geburtstag an, alle fünf Jahre zum Geburtstagssingen eingeladen, welches einmal im Jahr stattfindet.
Bei Todesfall singen wir jedem Aktivmitglied sowie Passivmitgliedern, welche im Verein aktiv mitgewirkt haben und in der Gemeinde bestattet werden.
6. Finanzen
6.1 Finanzierung
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern
- Ertrag von Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen
- freiwillige Beiträge
- Ertrag des Vereinsvermögens
Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Passivmitglieder werden jeweils an der Generalversammlung festgelegt.
Kann ein Aktivmitglied aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aus- oder Weiterbildung) den Betrag nicht bezahlen, ist der Vorstand ermächtigt, den Mitgliederbeitrag während dieser Zeit zu reduzieren oder zu erlassen.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die laufenden Ausgaben werden aus der Vereinskasse bezahlt.
6.2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Frauenchors. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen. Mitglieder haften nur mit der Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.
6.3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
7. Vereinsfahne und Archiv
7.1 Vereinsfahne
Die Fahnenträgerin oder der Fahnenträger wird von der Generalversammlung gewählt.
7.2 Vereinsarchiv
Für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Vereinsakten ist ein Archiv zu führen. Der Vorstand kann das Archiv selber führen oder eine aussenstehende Person bestimmen.
8. Auflösung des Vereins
8.1 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Generalversammlungsbeschluss erfolgen. Vier Fünftel der Aktivmitglieder müssen diesem Beschluss zustimmen.
Bei allfälliger Auflösung des Vereins wird das Vermögen und das gesamte Inventar dem Archiv der Gemeinde Rickenbach übergeben. Der Saldo ist zinsbringend anzulegen und einem sich später wieder bildenden Gesangsverein in Rickenbach zu übergeben.
8.2 Änderung Statuten
Diese Statutenänderung tritt mit der Genehmigung an der Generalversammlung vom 7. Februar 2017 in Kraft. Sie ersetzt alle vorgängigen Statuten.
Genehmigt durch die ordentliche Generalversammlung vom 7. Februar 2017.
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